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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.08.2013 aufgehoben
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2. Titel - Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
V. v. 27.08.2003 BGBl. I S. 1678; aufgehoben durch § 14 V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3282
Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Geltung ab 30.08.2003; FNA: 2030-6-22 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
2. Titel Aufstieg
§ 15 Allgemeine Regelungen
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte können von Vorgesetzten für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder sich bewerben.
(2) In einem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der höheren Laufbahnaufgaben, die Eignung der Beamtinnen und Beamten überprüft. Sie ist in einer Vorstellung vor einer Auswahlkommission und durch die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
(3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an den Auswahlverfahren der Bundespolizei oder einer Landespolizei teil.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonstigen Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren treffen.
(5) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Auswahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, können bei der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg berücksichtigt werden, wenn seine Bewertungen denen nach Absatz 2 vergleichbar gestaltet sind.
(6) Wer am Auswahlverfahren dreimal erfolglos teilgenommen hat, kann nicht mehr zugelassen werden. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren für den Aufstieg nach § 16 oder § 17 kann einmal wiederholt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Bewerberinnen oder Bewerber, die erfolgreich das Auswahlverfahren beendet haben, aber nicht berücksichtigt werden konnten.
(7) Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A mit Amtszulage (§ 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag verliehen werden.
§ 16 Ausbildungsaufstieg
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Beamtinnen und Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie sich seit der ersten Verleihung eines Amtes
- 1.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von zwei Jahren oder
- 2.
- im gehobenen Polizeivollzugsdienst in einer Dienstzeit von sechs Jahren
(2) Der Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert drei Jahre. Die Beamtinnen und Beamten nehmen hierzu an dem für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder einer Landespolizei eingerichteten Fachhochschulstudiengang teil, der mit der Laufbahnprüfung abschließt. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Studienzeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes durchgeführt werden. Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sechs Monate verkürzt werden. Wenn sich die Beamtinnen und Beamten in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit Erwerb der Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst bewährt haben, können die Fachstudien um höchstens fünf Monate und die berufspraktischen Studienzeiten um höchstens sieben Monate verkürzt werden.
(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Durch Teilnahme an der für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder eines Landes eingerichteten Laufbahnausbildung werden die Beamtinnen und Beamten ausgebildet. Geeignete Abschnitte der berufspraktischen Zeiten können im Bereich der Verwaltung des Deutschen Bundestages in Aufgabenbereichen des höheren Polizeivollzugsdienstes zurückgelegt werden. Die Aufstiegsausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte, die zeitlich aufeinander folgen und inhaltlich aufeinander aufbauen. Die Ausbildung im zweiten Studienjahr wird an der Polizei-Führungsakademie durchgeführt. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst ab.
(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für die neue Laufbahn erworben. Bei erfolgloser Teilnahme kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
§ 17 Praxisaufstieg
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung
- 1.
- das 40. Lebensjahr vollendet und
- 2.
- das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert
- 1.
- im gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und
- 2.
- im höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zwei Jahre und sechs Monate.
(3) Auf die Einführungszeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst können Zeiten bis zu einer Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- bereits seit mindestens vier Jahren einen Dienstposten des gehobenen Dienstes auf Grund eines vorangegangenen Auswahlverfahrens innehat,
- 2.
- zum Zeitpunkt der Übertragung des Dienstpostens das 36. Lebensjahr vollendet hat sowie
- 3.
- auf ihrem oder seinem Dienstposten überdurchschnittliche, durch Beurteilung nachgewiesene Leistungen erbracht hat.
(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.
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