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Synopse aller Änderungen der PolBTLV am 14.02.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2009 durch § 56 der BLV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolBTLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 3 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Dienstliche Beurteilung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften der §§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die dienstliche Beurteilung gelten die Vorschriften der §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

§ 21 Fortbildung


vorherige Änderung

Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 42 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.



Für die Fortbildung gilt die Vorschrift des § 47 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.