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§ 1 - Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt (BAW/BAFAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 21.12.2000 BGBl. I S. 1956, 1957; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 700-4 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Eingliederung



(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wird das Bundesamt für Wirtschaft in das Bundesausfuhramt eingegliedert.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft wird damit aufgelöst. Die bisher vom Bundesamt für Wirtschaft wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Bundesausfuhramt über.





 

Frühere Fassungen von § 1 Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 251 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Gesetz über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAW/BAFAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAW/BAFAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 251 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für Wirtschaft mit dem Bundesausfuhramt
...  In § 1 Absatz 1 und § 4 des Gesetzes über die Zusammenlegung des Bundesamtes für ...