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§ 7a - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
(1) 1Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet sind.
(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern und bei der Familie des Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.
(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Bereich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern.
(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
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Frühere Fassungen von § 7a AdVermiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7a AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7e AdVermiG Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber (vom 01.04.2021)
... (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen ( § 7a Absatz 1 und 2 ), 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), ...
§ 9b AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben (vom 01.04.2021)
... Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a , 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... Adoptionsvermittlung nach § 2a Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a , die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, ...
§ 11 AdVermiG Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes (vom 01.04.2021)
... ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... nicht ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption ... 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „ § 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland (1) Wird der ... (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen ( § 7a Absatz 1 und 2 ), 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), ... Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a , 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ... 2a Absatz 5 und 6", die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „ § 7a ", die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu beteiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 des Adoptionsübereinkommens genannten ...
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