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§ 7b - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsvermittlungsstelle nach § 9b. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.
(2) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht, den sie einer von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. 2§ 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zugleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 sein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 7b AdVermiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7b AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2c AdVermiG Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung (vom 01.04.2021)
... 9b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der ...
§ 7d AdVermiG Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber (vom 01.04.2021)
... erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung ...
§ 7e AdVermiG Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber (vom 01.04.2021)
... geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2 ), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2), 3. die ...
§ 9b AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben (vom 01.04.2021)
... Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b , 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die ... von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen ...
Zitat in folgenden Normen
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 4 AdÜbAG Adoptionsbewerbung (vom 01.04.2021)
... annehmen möchten, 2. an den Voraussetzungen für die Vorlage der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und 3. zu ... Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungsgesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den in § 7c Absatz ...
Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)
V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
§ 5 AdVermiStAnKoV Gebühren (vom 01.04.2021)
... sind folgende Gebühren zu erheben: 1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro, 2. für die Durchführung eines internationalen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... 9b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung der ... ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption ... Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlungen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen. § 7b Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem ... erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen. § ... geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2 ), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2), 3. die ... Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b , 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ... 7a", die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c", die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „§ 7d" und ... 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „2.000" durch die ...
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