(1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber nach den deutschen Sachvorschriften die rechtliche Befähigung zur Adoption eines Kindes besitzen.
(2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adoptionsbewerbern eine Bescheinigung über diese Feststellung aus.
(3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstrecken sich weder auf die Gesundheit der Adoptionsbewerber noch auf deren Eignung nach den
§§ 7b und
7c zur Adoption eines Kindes; hierauf ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021) ... § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7, 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d , die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die Gewährung von Akteneinsicht nach § 9c ... (§ 4 Absatz 2); 5. Antragstellung und vorzulegende Nachweise im Verfahren nach § 7d ; 6. Zeitpunkt und Form der Unterrichtung der Annehmenden über das Leistungsangebot ...
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ... ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption ... 4) den Bericht über das Ergebnis der Fachstelle des Heimatstaats des Kindes zu. § 7d Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber (1) Auf Antrag deutscher ... Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2), 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1 . Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches ... §§ 7, 7b und 7c", die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „ § 7d " und die Angabe „§ 9b" durch die Angabe „§ 9c" ersetzt. ... eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „ § 7d " ersetzt. fff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1." durch ...