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§ 8b - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
(1) 1Die abgebenden Eltern haben gegen die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Informationen über das Kind und seine Lebenssituation, die der Adoptionsvermittlungsstelle von den Annehmenden zum Zweck der Weitergabe an die abgebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung gestellt wurden. 2Die Adoptionsvermittlungsstelle gewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(2) 1Mit dem Einverständnis der Annehmenden soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden allgemeine Informationen nach Absatz 1 in regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 2Das Kind ist entsprechend seinem Entwicklungsstand zu beteiligen. 3Das Einverständnis soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach dem Beschluss, durch den das Familiengericht die Adoption ausspricht, eingeholt werden. 4Das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 8b AdVermiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8b AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8b AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AdVermiG Anspruch auf Adoptionsbegleitung (vom 01.04.2021)
... der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b , 7. die Erörterung der Gestaltung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten ... Seite und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b , 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und ...
§ 9b AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben (vom 01.04.2021)
... Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b , 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ...
§ 16 AdVermiG Bericht (vom 01.04.2021)
... 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... gelten entsprechend." 14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: „§ 8a Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der ... und 3) im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken. § 8b Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine ... der einen Seite und den Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b , 7. die Erörterung der Gestaltung eines Informationsaustauschs oder von Kontakten ... Seite und den abgebenden Eltern auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b , 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei der Bewältigung sozialer und ... Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b , 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und ... 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der ...
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