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§ 7 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung



(1) 1Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland durch. 2Zur Eignungsprüfung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berechtigt.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:

1.
die persönlichen und familiären Umstände der Adoptionsbewerber,

2.
den Gesundheitszustand der Adoptionsbewerber,

3.
das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,

4.
die Beweggründe der Adoptionsbewerber für die Adoption sowie

5.
die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.

(3) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungsprüfung einen Bericht. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen. 3Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 7 AdVermiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2021Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz
vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 AdVermiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AdVermiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c AdVermiG Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung (vom 01.04.2021)
... (§ 9b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung ...
§ 7b AdVermiG Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland (vom 01.04.2021)
... Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine ...
§ 7e AdVermiG Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber (vom 01.04.2021)
... zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung ( § 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 ...
§ 9b AdVermiG Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben (vom 01.04.2021)
... Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 , 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für ...
§ 9d AdVermiG Durchführungsbestimmungen (vom 01.04.2021)
... Absatz 5 und 6, die sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a, die Eignungsprüfung nach den §§ 7 , 7b und 7c, die Bescheinigung nach § 7d, die Adoptionsbegleitung nach § 9 und die ... von den Adoptionsbewerbern für eine Eignungsprüfung nach den §§ 7 , 7b und 7c oder für eine internationale Adoptionsvermittlung Gebühren sowie Auslagen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... (§ 9b und § 2 Absatz 3) die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische Eignung ... 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 12. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Anspruch auf Durchführung der ... 5 Absatz 3" ersetzt. 12. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; ... feststellt, darf den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt werden." 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt: „§ 7a ... von den Adoptionsbewerbern benannten Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine ... zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1. die Eignungsprüfung ( § 7 und § 7b Absatz 1 und 2), 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 ... Pflichtaufgaben Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7 , 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die ... Abs. 4 und 5" durch die Wörter „§ 2a Absatz 5 und 6", die Angabe „ § 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7a", die Angabe „§ 7 Abs. 3" ... die Angabe „§ 7 Abs. 1" durch die Angabe „§ 7a", die Angabe „ § 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c", die Angabe ... „§ 7a", die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7 , 7b und 7c", die Angabe „§ 7 Abs. 4" durch die Angabe „§ 7d" ... 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c", die Angabe „ § 7 Abs. 4" durch die Angabe „§ 7d" und die Angabe „§ 9b" durch ... „§ 4 Absatz 2" ersetzt. eee) In Nummer 5 wird die Angabe „ § 7 Abs. 4" durch die Angabe „§ 7d" ersetzt. fff) In Nummer 6 wird ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c" ersetzt.  ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Wörter „den §§ 7 , 7b und 7c" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „2.000" durch die ...
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen
... Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 7 Abs. 4 AdVermiG " durch die Angabe „§ 7d AdVermiG" ersetzt. (2) In § 4 Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Anlage JVKostO (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 28.12.2012)
... bis 100,00 EUR 207 Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG 40,00 bis 100,00 ...