§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2 Absatz 1 und 3) nach
§ 9 Absatz 1 beraten lassen:
- 1.
- die Eltern des anzunehmenden Kindes,
- 2.
- der Annehmende und
- 3.
- das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn
- 1.
- er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande ist,
- 2.
- sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist,
- 3.
- seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt wird oder
- 4.
- es sich um den abgebenden Elternteil handelt und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(4) 1Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil des Kindes verheiratet ist. 2Die Beratungspflicht des annehmenden und des verbleibenden Elternteils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland geboren wurde und der abgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 16 AdVermiG Bericht (vom 01.04.2021) ... 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 189 FamFG Fachliche Äußerung (vom 01.04.2021) ... der Adoptionsvermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermittelt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat. Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig geworden, ist eine ...
§ 196a FamFG Zurückweisung des Antrags (vom 01.04.2021) ... Gericht weist den Antrag auf Annahme als Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptionsvermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigungen über eine Beratung nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAdoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes ... (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt § 4a Absatz 3." 16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt: „§ 9a ... 4 Nummer 2) gilt § 4a Absatz 3." 16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt: „§ 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption ... 16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt: „ § 9a Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption (1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines ... Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die Adoptionsbewerber und die ... 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d, 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. Der Bericht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/a74456.htm