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§ 10 - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
(1) 1Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu unterrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der bei ihm durchgeführten Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der Adoption in Pflege gegeben werden kann. 2Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei Fristablauf sichergestellt ist, dass das Kind in Adoptionspflege gegeben wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptionsbewerber, bei denen Ermittlungen durchgeführt wurden, bereit und geeignet sind, ein schwer vermittelbares Kind aufzunehmen, sofern die Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle zustimmen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adoptionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern. 2Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen Stand ihrer Bemühungen. 3Im Einzelfall kann die zentrale Adoptionsstelle die Vermittlung eines Kindes selbst übernehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Frühere Fassungen von § 10 AdVermiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... „verarbeitet" die Wörter „und genutzt" gestrichen. 20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Annahme als Kind" durch das Wort „Adoption" ...
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