Tools:
Update via:
§ 13a - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|
§ 13a Ersatzmutter
Ersatzmutter ist eine Frau, die auf Grund einer Vereinbarung bereit ist,
- 1.
- sich einer künstlichen oder natürlichen Befruchtung zu unterziehen oder
- 2.
- einen nicht von ihr stammenden Embryo auf sich übertragen zu lassen oder sonst auszutragen
Text in der Fassung des Artikels 1 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 13a AdVermiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.04.2021 | Artikel 1 Adoptionshilfe-Gesetz vom 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13a AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13a AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b AdVermiG Ersatzmuttervermittlung
... bereit ist. Ersatzmuttervermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit zu einer in § 13a bezeichneten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Adoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 1 AdHiG Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
... Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen zur Prüfung vorzulegen." 22. In § 13a werden die Wörter „Annahme als Kinder" durch das Wort „Adoption" ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/a74464.htm