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§ 13c - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 13c Verbot der Ersatzmuttervermittlung
§ 13c wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ersatzmuttervermittlung ist untersagt.
Zitierungen von § 13c AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13c AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14b AdVermiG Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
... Wer entgegen § 13c Ersatzmuttervermittlung betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/a74466.htm