Tools:
Update via:
§ 13d - Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 404-21 Nebengesetze zum Familienrecht
|
§ 13d Anzeigenverbot
§ 13d wird in 1 Vorschrift zitiert
Es ist untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten.
Anzeige
Zitierungen von § 13d AdVermiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13d AdVermiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdVermiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AdVermiG Bußgeldvorschriften (vom 01.04.2021)
... 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Adoption oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/a74467.htm