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Änderung § 14 AdVermiG vom 01.04.2021

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§ 14 AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 14 AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber,

b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder

(Text neue Fassung)

1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber,

b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder

c) Ersatzmütter oder Bestelleltern

sucht oder anbietet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder



1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

2. gewerbs- oder geschäftsmäßig

vorherige Änderung

a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.



a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



(heute geltende Fassung)