Tools:
Update via:
Änderung § 14 AdVermiG vom 26.11.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 AdHiG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des AdVermiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 14 AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Abs. 4 Satz 1 genannten Zwecken oder | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen a) Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber, b) Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecken oder |
c) Ersatzmütter oder Bestelleltern sucht oder anbietet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer | |
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder | 1. entgegen § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder |
2. gewerbs- oder geschäftsmäßig | |
a) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. | a) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder b) entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/al0-52037.htm