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Änderung § 9e AdVermiG vom 29.11.2019

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§ 9d AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2019 geltenden Fassung
§ 9e AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9d Datenschutz


(Text neue Fassung)

§ 9e Datenschutz


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(1) 1 Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen. 2 Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.



(1) 1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für die Adoptionsvermittlung und für andere Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für folgende Zwecke verarbeitet werden dürfen:

1. für die
Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung,

2. für die
Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen,

3. für die
Überwachung von Vermittlungsverboten,

4. für die
Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung,

5. für die internationale
Zusammenarbeit auf diesen Gebieten oder

6. für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 6 dürfen die betroffenen Personen nicht kontaktiert werden. 3
Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. 2 In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.

(3) 1 Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

vorherige Änderung

(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.

(5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.




(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.


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