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Änderung § 2b AdVermiG vom 01.04.2021
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§ 2b AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 2b AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 2b (neu) | (Text neue Fassung)§ 2b Unbegleitete Auslandsadoption |
Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/al144126-0.htm