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Änderung § 2d AdVermiG vom 01.04.2021
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§ 2d AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 2d AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 2d (neu) | (Text neue Fassung)§ 2d Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren |
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), die die internationale Adoption vermittelt hat, den Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 stattgefunden hat, wenn 1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt und an die Fachstelle des Heimatstaats weitergeleitet worden ist und 2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerkennung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes gestellt haben. (2) 1 Die Bescheinigung hat das Datum der Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3 zu beinhalten. 2 Die Bescheinigung ist zur Vorlage an deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über deren Anerkennung im Inland gemäß § 7 des Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben. (3) 1 Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt zwei Jahre. 2 Sie ist auf Antrag der Annehmenden um ein Jahr zu verlängern. 3 Die Geltung der Bescheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen ist. |
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