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Änderung § 6 AdVermiG vom 01.04.2021
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§ 6 AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 6 AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Adoptionsanzeigen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Es ist untersagt, Kinder zur Annahme als Kind oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. 2 Dies gilt nicht, wenn 1. die Erklärung den Hinweis enthält, dass Angebote oder Anfragen an eine durch Angabe der Anschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle oder zentrale Adoptionsstelle (§ 2 Abs. 1 und 2) zu richten sind und 2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht angegeben wird. 3 § 5 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es ist untersagt, Kinder zur Adoption oder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklärungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. 2 § 5 bleibt unberührt. |
(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeichneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens ist untersagt. | |
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 beziehen. | (3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für öffentliche Erklärungen, die sich auf Vermittlungstätigkeiten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 beziehen. |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Kind noch nicht geboren oder noch nicht gezeugt ist, es sei denn, dass sich die Erklärung auf eine Ersatzmutterschaft bezieht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5418/al144133-0.htm