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Änderung § 7e AdVermiG vom 01.04.2021

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§ 7e AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 7e AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

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§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber


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1 Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für:

1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

2 Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.