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Änderung § 9b AdVermiG vom 01.04.2021
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§ 9b AdVermiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung | § 9b AdVermiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben |
1 Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. 2 Für die Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. |
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