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Änderung § 12 AdVermiG vom 16.12.2008

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§ 12 AdVermiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung
§ 12 AdVermiG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.12.2008 BGBl. I S. 2403
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Ermittlungen bei Kindern in Heimen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugendamtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchungen bei den Heimkindern veranlassen oder durchführen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem Bereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen Landesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.



 

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