(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§
2 bis 9 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien und damit die Befähigung:
- 1.
- in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2.
- sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien wahrnehmen zu können:
- 1.
- Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der Digital- und Printmedienproduktion auf Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;
- 2.
- Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten;
- 3.
- Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben, insbesondere der Mediengestaltung, der medienorientierten Datenverarbeitung und der Medienproduktion unter Beachtung einschlägiger medienrechtlicher Vorschriften;
- 4.
- systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen bei der Wahrnehmung von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien.