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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien (DigPrMedMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften", "Kostenmanagement" und in den Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß § 5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig.
(2) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß den §§ 4 und 5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils anderen produktbezogenen Herstellungsprozess im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gemäß § 5 Abs. 6 ablegen.
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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DigPrMedMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DigPrMedMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 DigPrMedMeistPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 7 DigPrMedMeistPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... § 5 Abs. 17 ist getrennt auszuweisen. Im Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ... einzutragen. (6) Über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 6 Abs. 2 ist eine Bescheinigung von der zuständigen Stelle ...
§ 8 DigPrMedMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... (4) Die Prüfung in dem produktbezogenen Herstellungsprozess gemäß § 6 Abs. 2 kann ebenfalls zweimal wiederholt werden. Der Antrag zur Wiederholungsprüfung ist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5423/a74538.htm