(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im Prüfungsteil "Grundlegende Qualifikationen", in einzelnen Prüfungsbereichen dieses Prüfungsteils sowie in den Qualifikationsschwerpunkten "Medienübergreifende Qualifikationen", "Medienrechtliche Vorschriften", "Kostenmanagement" und in den Situationsaufgaben im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von der Erstellung der Gesamtplanung und der Präsentation einschließlich des Fachgespräches gemäß §
5 Abs. 16 und 17 ist nicht zulässig.
(2) Wer in den letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der Prüfungsteile gemäß den §§
4 und
5 entspricht, kann auf Antrag die Prüfung in dem jeweils anderen produktbezogenen Herstellungsprozess im Handlungsbereich "Produktionsprozesse" gemäß §
5 Abs. 6 ablegen.