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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien (DigPrMedMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.06.2003 BGBl. I S. 1054; aufgehoben durch § 25 V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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Geltung ab 09.07.2003; FNA: 806-21-7-71 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 1062)
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Digital- und Printmedien
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 DigPrMedMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DigPrMedMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 DigPrMedMeistPrV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen ... ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. In das Zeugnis gemäß der Anlage 2 sind die in den Prüfungsteilen Grundlegende Qualifikationen und Handlungsspezifische ...
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