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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 3 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Pflegen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
- 6.
- Arten und Eigenschaften natürlicher und chemischer Rohstoffe,
- 7.
- Arten und Eigenschaften von Garnen und Zwirnen,
- 8.
- Messen von Längen und Berechnen von Massen,
- 9.
- Arten, Eigenschaften und Verwendung von Faserseilen,
- 10.
- Fertigen von Litzen, Schlagen und Flechten von Faserseilen,
- 11.
- Imprägnierverfahren,
- 12.
- Arten, Eigenschaften und Verwendung von Drahtseilen,
- 13.
- Seilverbindungsarten,
- 14.
- Prüfen von Seilen, Spleißen, Garnen und Bändern,
- 15.
- Herstellen von Netzen.
Zitierungen von § 3 SeilAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SeilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeilAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SeilAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5428/a74579.htm