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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
§ 10 - Seiler-Ausbildungsverordnung (SeilAusbV)
V. v. 18.12.1984 BGBl. I S. 1575; aufgehoben durch § 9 V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 7110-6-28 Handwerk im Allgemeinen
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§ 10 Übergangsregelung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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Zitierungen von § 10 SeilAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeilAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeilAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SeilAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...
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