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Änderung § 3 ErdölBevG vom 08.11.2006
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§ 3 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Bevorratungspflicht | |
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen 1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, 2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und 3. mittelschweres oder schweres Heizöl ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im Laufe von 90 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten Erzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolläger verbracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird. | (Text neue Fassung) (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeugnisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hundert als Zusatz beigegeben werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen, soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird. |
(3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich. (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen 1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme a) der Mengen aus Freizonen und Zollägern, die gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten, b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen, 2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Mengen, 3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen, 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstellungsbetriebes im Sinne des § 4 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes verwendeten Mengen, 5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen. (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen Erzeugnisgruppen des Absatzes 1, die in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im letzten Kalenderjahr hergestellt wurden. (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. |
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