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Änderung § 11 ErdölBevG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 165 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ErdölBevGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Satzung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. | (Text neue Fassung) (1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. |
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszuweisen sind. (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/543/al2453-0.htm