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Änderung § 18 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 18 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 18 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Beiträge


(Text alte Fassung)

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.

(Text neue Fassung)

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entsprechend den von ihnen eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.

(3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitragssätze in Euro je Tonne werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des im Haushaltsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vorschlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheitlichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen.

(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze können im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpassung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittelbedarfs erforderlich ist.

(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.




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