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Änderung § 36 ErdölBevG vom 08.11.2006
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§ 36 ErdölBevG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 36 ErdölBevG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Anpassung der Vorratshöhe | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der Vorratspflicht nach § 3 an Regelungen über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm |
1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitabschnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in § 3 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlängern, 2. eine von § 4 abweichende Anrechnung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen. |
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