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§ 2 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 2 Name und Anschrift
Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung V. v. 24. Oktober 2007 BGBl. I S. 2498 m.W.v. 1. November 2007
Frühere Fassungen von § 2 MarktAngV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 MarktAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MarktAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 1. MarktAngVÄndV
... 3, 4 und 6 werden aufgehoben. 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird jeweils das Wort ...
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