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§ 6 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)

V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse



(1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen.

(2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den Markt hervorgeht.

(3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen, auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 beruhen, ist beizufügen.





 

Frühere Fassungen von § 6 MarktAngV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
vom 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 MarktAngV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MarktAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktAngV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
Artikel 1 1. MarktAngVÄndV
... aufgehoben. 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben. 5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird jeweils das Wort ...