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§ 10 - Marktzugangsangabenverordnung (MarktAngV)
V. v. 30.09.2004 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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Geltung ab 16.10.2004; FNA: 4110-4-8 Börsenvorschriften
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§ 10 Form des Antrags
1Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. 3Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. 4§ 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) G. v. 11. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 m.W.v. 15. Dezember 2023
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Frühere Fassungen von § 10 MarktAngV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2023 | Artikel 6 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 MarktAngV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MarktAngV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MarktAngV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 6 ZuFinG Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
... § 10 der Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 10 Form des Antrags Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in ...
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