Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der MarktAngV am 03.01.2018
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Januar 2018 durch Artikel 24 des 2. FiMaNoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarktAngV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
---|---|
Titel | |
(Text alte Fassung) Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV) | (Text neue Fassung) Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes (Marktzugangsangabenverordnung - MarktAngV) |
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich | |
Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes | Abschnitt 2 Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes |
§ 2 Name und Anschrift § 3 Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung § 4 Geschäftsplan § 5 Zustellungsbevollmächtigter § 6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse § 7 Gehandelte Finanzinstrumente § 8 Handelsteilnehmer § 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen § 10 Form des Antrags Abschnitt 3 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) § 13 (aufgehoben) Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 14 Übergangsbestimmung § 15 Inkrafttreten | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes. | Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
§ 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen | |
Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. | Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5430/v206508-2018-01-03.htm