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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin am 20.07.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 4 der ErprobVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SystElektronErprobV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen die Leistungen der Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) als Teil 1 der Gesellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der Gesellenprüfung einbezogen werden. (2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der Gesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. (3) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. (4) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. (5) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus den Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung gebildet. (6) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37 Abs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (7) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen. (2) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung. (3) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist. (4) In den Fällen des § 27a Abs. 1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden. (5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Systemelektroniker/zur Systemelektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1131) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu legen. |
§ 3 Übergangsregelung | |
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Die Vertragsparteien können den Verzicht auf die weitere Anwendung vereinbaren, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. | Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2009 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden. |
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft und mit Ausnahme von § 3 am 31. Juli 2009 außer Kraft. |
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