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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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§ 2 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2
(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.
(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,7 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.
(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,4 Millionen Euro, wenn
- 1.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,
- 2.
- die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder
- 3.
- die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.
(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.
(4) 1Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. 2Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung V. v. 16. August 2013 BGBl. I S. 3275 m.W.v. 22. August 2013
Frühere Fassungen von § 2 Kapitalausstattungs-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.08.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 16.08.2013 BGBl. I S. 3275 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305 |
aktuell vorher | 02.06.2007 | Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
aktuell | vor 02.06.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Kapitalausstattungs-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KapAusstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapAusstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 3 8. VAGuaÄndG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... gefasst: Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 2 Millionen" ...
Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 4 FMVAStärkG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... dabei höchstens mit 1 angesetzt werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 ...
Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
Artikel 1 KapAusstVuaÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... Millionen" durch die Angabe „42,9 Millionen" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,3 ...
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