Tools:
Update via:
Änderung § 11 KDVG vom 09.08.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des KDVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 11 KDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 11 KDVG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Spannungs- und Verteidigungsfall, Bereitschaftsdienst | |
(1) Im Spannungsfall (Artikel 80a des Grundgesetzes) und im Verteidigungsfall (Artikel 115a des Grundgesetzes) 1. ist § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden, 2. kann die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf zwei Wochen verkürzt werden und 3. ist der Widerspruch gegen eine Entscheidung des Bundesamtes innerhalb einer Woche nach ihrer Bekanntgabe zu erheben. | |
(Text alte Fassung) (2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes), entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 ist auf Wehrübungen und Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind (§ 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes, § 61 Abs. 3 des Soldatengesetzes), entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/544/al13486-0.htm