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Änderung § 1 KDVG vom 01.07.2011
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§ 1 KDVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 1 KDVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(1) Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt. | |
(Text alte Fassung) (2) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten. | (Text neue Fassung) (2) Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, haben im Spannungs- oder Verteidigungsfall statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12a Absatz 2 des Grundgesetzes zu leisten. |
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