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§ 3 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 3 Dauer des Bestehens des Emittenten
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben.
(2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt.
Text in der Fassung des Artikels 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007
Frühere Fassungen von § 3 BörsZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BörsZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BörsZulV Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten (vom 01.11.2007)
... Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der Geschäftsführung schriftlich verpflichtet, die ...
§ 48 BörsZulV Zulassungsantrag (vom 10.06.2021)
... zur Verwahrung bei einem Kreditinstitut umgewandelt worden ist; 8. im Falle des § 3 Abs. 2 die Berichte über die Gründung und deren Prüfung (§ 32 Abs. 1, § 34 Abs. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." 15. In § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 48a Satz 1 und § 51 wird jeweils das Wort ...
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