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§ 4 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 4 Rechtsgrundlage der Wertpapiere



Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften entsprechen.



 

Zitierungen von § 4 BörsZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BörsZulV Zulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten (vom 01.11.2007)
... zugelassener Aktien zu erfüllen, 2. die Zertifikate, die in den §§ 4 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllen und 3. der Emittent der Zertifikate die ...