Tools:
Update via:
§ 50 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
|
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
|
§ 50 Zeitpunkt der Zulassung
Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der Einreichung des Zulassungsantrags bei der Geschäftsführung folgenden Handelstag erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 16. Juli 2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 m.W.v. 1. November 2007
Frühere Fassungen von § 50 BörsZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 BörsZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... ersetzt. 10. § 49 wird aufgehoben. 11. § 50 wird wie folgt gefasst: § 50 Zeitpunkt der Zulassung Die ... 49 wird aufgehoben. 11. § 50 wird wie folgt gefasst: § 50 Zeitpunkt der Zulassung Die Zulassung darf frühestens an dem auf das Datum der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/a74721.htm