Tools:
Update via:
§ 72 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
|
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
|
§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse
(1) 1Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,
- 2.
- der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,
- 3.
- der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,
- 4.
- Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und
- 5.
- Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.
(2) 1Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. 2Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/a74743.htm