Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 72 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
|

§ 72 Allgemeine Bestimmungen über Jahresabschlüsse



(1) 1Jahresabschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
der Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs,

2.
der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,

3.
der Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs oder nach dem Zweiten Abschnitt des Publizitätsgesetzes,

4.
Abschlüsse nach anderen Vorschriften, sofern darin auf eine der vorgenannten Bestimmungen verwiesen wird, und

5.
Abschlüsse nach ausländischem Recht, sofern sie ihrer Art nach einem Abschluss nach den Nummern 1 bis 4 entsprechen.

2Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend ausländische Emittenten bleiben unberührt.

(2) 1Soweit der Emittent nach dieser Verordnung einen Einzelabschluss in den Prospekt aufzunehmen oder anderweitig offen zu legen hat, kann nach seiner Wahl ein Abschluss nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 an die Stelle eines solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 1 treten. 2Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung eines Einzelabschlusses und für den Bestätigungsvermerk dazu.

Anzeige