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Änderung § 51 BörsZulV vom 01.04.2012

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§ 51 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 51 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 43 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Veröffentlichung der Zulassung


(Text alte Fassung)

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(Text neue Fassung)

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(heute geltende Fassung)