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Änderung § 49 BörsZulV vom 01.01.2007
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§ 49 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 49 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags | |
(Text alte Fassung) Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen. |
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