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Änderung § 49 BörsZulV vom 01.01.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 49 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 49 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Veröffentlichung des Zulassungsantrags


(Text alte Fassung)

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in dem im Antrag angegebenen Börsenpflichtblatt sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

Der Zulassungsantrag ist von der Zulassungsstelle auf Kosten der Antragsteller im elektronischen Bundesanzeiger sowie durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)