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Änderung §§ 53 bis 62 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 53 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§§ 53 bis 62 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Allgemeine Grundsätze


(Text neue Fassung)

§§ 53 bis 62 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Zwischenbericht muß eine Beurteilung ermöglichen, wie sich die Geschäftstätigkeit des Emittenten in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres entwickelt hat. Er muß Zahlenangaben über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Emittenten im Berichtszeitraum sowie Erläuterungen hierzu enthalten und vorbehaltlich der Vorschrift des § 58 Satz 2 in deutscher Sprache abgefaßt sein.