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Änderung § 54 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 54 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 54 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Zahlenangaben


(Text neue Fassung)

§ 54 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Zahlenangaben müssen mindestens den Betrag der Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuern im Sinne der für die Rechnungslegung geltenden handelsrechtlichen Vorschriften ausweisen. Zu jeder Zahlenangabe ist die Vergleichszahl für den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres anzugeben.

(2) Hat der Emittent für den Berichtszeitraum Zwischendividenden ausgeschüttet oder schlägt er dies vor, so sind bei den Zahlenangaben das Ergebnis nach Steuern für den betreffenden Zeitraum und der ausgeschüttete oder zur Ausschüttung vorgeschlagene Betrag auszuweisen.

(3) Sind die Zahlenangaben durch einen Abschlußprüfer geprüft worden, so sind der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher Bemerkungen sowie Einschränkungen oder seine Versagung vollständig wiederzugeben.

(4) Einem Emittenten, dessen Aktien nur an inländischen Börsen zum amtlichen Markt zugelassen sind, kann die Zulassungsstelle gestatten, das Ergebnis in Form einer geschätzten Zahlenangabe auszuweisen, wenn der Emittent darlegt, daß sich nur dadurch für ihn im Hinblick auf den zusätzlichen Aussagewert unverhältnismäßig hohe Kosten vermeiden lassen oder andere Gründe diese Ausnahme rechtfertigen. Aus dem Zwischenbericht muß für das Publikum deutlich erkennbar sein, daß es sich um geschätzte Zahlen handelt.