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Änderung § 56 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 56 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 56 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Konzernabschluß


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Veröffentlicht der Emittent einen Konzernabschluß, so kann er den Zwischenbericht entweder für die Einzelgesellschaft oder für den Konzern aufstellen. Enthält die nicht gewählte Form nach Auffassung der Zulassungsstelle wichtige zusätzliche Angaben, so kann die Zulassungsstelle von dem Emittenten die Veröffentlichung dieser Angaben verlangen.