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Änderung § 58 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 58 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 58 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Emittenten aus Drittstaaten


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Veröffentlicht ein Emittent, der nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zwischenbericht, so kann ihm die Zulassungsstelle gestatten, diesen Bericht an Stelle des nach § 40 des Börsengesetzes vorgeschriebenen Zwischenberichts in deutscher Sprache zu veröffentlichen, wenn er Auskünfte gibt, die den Auskünften nach den Vorschriften der §§ 53 bis 57 gleichwertig sind. Die Zulassungsstelle kann auch gestatten, daß dieser Bericht in einer anderen Sprache abgefaßt ist, wenn diese Sprache auf dem Gebiet der Wertpapieranlage in ausländischen Werten innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht unüblich ist und eine ausreichende Unterrichtung des Publikums im Hinblick auf die angesprochenen Anlegerkreise dadurch nicht gefährdet erscheint.