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Änderung § 59 BörsZulV vom 20.01.2007
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§ 59 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 59 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 59 Zwischenberichte in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union | (Text neue Fassung)§ 59 (aufgehoben) |
Ist ein Zwischenbericht auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu veröffentlichen, so stimmt die Zulassungsstelle mit der entsprechenden Stelle des anderen Staates die Anforderungen an den Zwischenbericht ab, um nach Möglichkeit zu erreichen, daß eine einheitliche Fassung veröffentlicht werden kann. |
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